Die Kl war AN des Reinigungsunternehmens A und für die Reinigung mehrerer, in drei Lose unterteilter Gebäude organisatorisch und administrativ verantwortlich. Im Zuge einer Neuvergabe wurden zwei dieser Lose auf den Erwerber B, das dritte Los auf den Erwerber C übertragen. Strittig war das Schicksal des AV der Kl im Zuge dieser Betriebsübergänge. Das vorlegende belgische Gericht ging davon aus, dass hier eine wirtschaftliche Einheit auf zwei Erwerber übertragen wurde.

