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Betriebsübergang: Kein Übergang von Rechten, die mit dem öffentlichen Dienst nicht vereinbar sind

ZAS-JudikaturübersichtJudikaturPeter Schöffmann, Felix SchörghoferZAS-Judikatur 2020/16ZAS-Judikatur 2020, 77 Heft 2 v. 13.3.2020

Das Patentamt (PA) bot bis 2017 - neben der Hoheitsverwaltung - auch gewinnorientierte Serviceleistungen an. Hierfür wurde dem PA Teilrechtsfähigkeit verliehen. Mit der Patentrechts-Novelle 2016 wurde diese Parallelstruktur beendet. Der teilrechtsfähige Teil des PA wurde in den Hoheitsbereich eingegliedert. Serviceleistungen werden seither in Form der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht. Dort beschäftigte AN konnten von einem Angestelltenverhältnis in ein AV nach VBG in den Hoheitsbereich wechseln (§ 176c PatG), wovon auch der Kl Gebrauch machte. Durch die Einstufung in das Besoldungssystem des VBG kommt es aber zu einer Entgeltminderung. Der Kl geht von einem Betriebsübergang aus. Ihm stehe daher ein Gehalt wie vor dem Betriebsübergang zu.

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