Der Kl beantragt die geteilte Karenz (§ 3 VKG). Am Tag nach der Bekanntgabe wird er gekündigt. Nach der bekl AG unterliegt der Kl nicht dem Kündigungsschutz nach § 7 VKG. Als Karenzbeginn habe er nämlich einen Montag angegeben, während die Karenz der Mutter bereits am Freitag davor geendet hatte. Der dazwischenliegende Samstag und Sonntag sind zwar arbeitsfrei, die Karenz des Vaters beginnt aber nicht im unmittelbaren Anschluss. Der Kl begehrt die Feststellung des aufrechten AV.

