Der kl ZBR macht die Nichtigkeit einer Klausel der Gleitzeit-BV geltend: Das Gleitzeitsaldo darf am Ende der Periode höchstens "+/- 24 Stunden" betragen. Ein darüber hinausgehendes Saldo kann nicht in die nächste Periode übertragen werden. Ein höheres Guthaben verfällt; bei Zeitschulden wird das Entgelt gekürzt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn dem AN der Ausgleich des Saldos nicht zumutbar war. Nach dem Kl verstoße die Klausel insbesondere gegen die Zuschlagspflicht für Überstunden (§ 10 AZG). Die bekl AG betont hingegen, dass sie bei Gleitzeit keinerlei Einfluss auf den Aufbau von Zeitguthaben habe, weshalb ein Korrektiv gegen Missbrauch bestehen müsse. Nach dem BerG verstoße die Klausel gegen § 10 AZG und ist damit nichtig.

