Nach § 10a MSchG wird der Ablauf einer Befristung durch die Meldung der Schwangerschaft gehemmt. Die Kl wurde zur Erprobung befristet beschäftigt. Kurz vor Ende der Befristung wird sie von der bekl AG informiert, dass ihr AV nicht verlängert wird. Erst zwei Tage nach Ende des AV gibt die Kl ihre Schwangerschaft bekannt. Die beigefügte ärztliche Bestätigung wurde rund zwei Monate zuvor ausgestellt. Strittig war, ob der Ablauf der Befristung gehemmt wird.

