Ein deutscher Landkreis vergab seinen öffentlichen Busverkehr im Rahmen eines Vergabeverfahrens neu. Der neue Betreiber übernahm keine Busse der Flotte des früheren Betreibers. Dies wäre auch nicht möglich gewesen, da diese Busflotte nicht den technischen und umweltrelevanten Bestimmungen der Ausschreibung genügt hätte. Teilweise übernahm der neue Betreiber Busfahrer des früheren Betreibers und führte auch das Streckennetz unverändert weiter. Die Busfahrer waren der Auffassung, dass ein Betriebsübergang vorlag.

