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Nichtmeldung nach entschuldigtem Fernbleiben von einer Kontrollmaßnahme berechtigt nicht zum Widerruf der Notstandshilfe

ZAS-JudikaturübersichtJudikaturStella WeberZAS-Judikatur 2020/42ZAS-Judikatur 2020, 186 - 187 Heft 3 v. 13.5.2020

Der Arbeitslose informierte das AMS am 23. 5. telefonisch, dass er wegen eines akuten Zahnarzttermins dem am gleichen Tag vorgesehenen Kontrolltermin nicht nachkommen könne. Der nächste Kontrolltermin war erst für den 1. 8. vorgesehen. Der Krankenstand sei nach dem Arztbesuch am selben Tag um 10.40 Uhr beendet gewesen. Der Arbeitslose habe sich jedoch erst wieder am 11. 7. 2017 persönlich beim AMS gemeldet. Daraufhin wurde die Notstandshilfe ab 26. 5. eingestellt. Dagegen erhob der Arbeitslose Beschwerde. Das BVwG wies die Beschwerde ab, da eine Person, die aus triftigen Gründen einen Kontrolltermin nicht wahrnehmen kann, das AMS spätestens in der Woche nach Verstreichen des Termins bzw nach Wegfall des triftigen Grundes zu verständigen habe.

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