Einem Arbeitslosen wurde die Notstandshilfe eingestellt, da er einer ihm zugewiesenen Beschäftigung als Büroangestellter nicht nachgekommen sei. Dagegen erhob der Arbeitslose Beschwerde, da laut dem Anforderungsprofil der Beschäftigung Stressresistenz erforderlich sei, die bei ihm nicht vorliege. Das BVwG behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit an das AMS zurück.

