Ein Motocross-Hersteller hatte einen Sponsorvertrag mit einem Rennfahrer abgeschlossen. Dieser hatte an den vereinbarten Rennen und weiteren Veranstaltungen persönlich teilzunehmen. Die Gebietskrankasse stellte fest, dass der Gesponserte weder als Dienstnehmer noch als freier Dienstnehmer pflichtversichert ist. Das BVwG gab der Beschwerde des Rennfahrers Folge und bejahte eine Pflichtversicherung als Dienstnehmer.

