Strittig war, wer für die Feststellung der Beitragsgrundlagen der Alterspension eines ehemaligen Ordensmitglieds der Katholischen Kirche für jene Zeiträume zuständig ist, für die ein Überweisungsbetrag gem § 314 ASVG geleistet worden war. Das BVwG hielt die Träger der KV und nicht die PVA für zuständig

