Die Kl ist VB der bekl Stadt Wien und begehrte die Gehaltsdifferenz, die ihr dadurch entstanden war, dass ihr Zeiten einer einschlägigen Tätigkeit in der Privatwirtschaft nicht als Vordienstzeiten angerechnet wurden. Der OGH unterbrach das Rechtsmittelverfahren bis zur Entscheidung des EuGH C-24/17, Österreichischer Gewerkschaftsbund, und setzte es nach dessen Einlangen fort.

