Die Kl ist Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr. Sie nahm als ehrenamtliche Begleitperson am Landeswintersporttag der Feuerwehrjugend teil und fuhr mit Jugendlichen Ski, wobei sie sich verletzte. Fraglich war, ob es sich um eine Tätigkeit im Rahmen des Wirkungsbereichs einer Zivilschutzorganisation gem § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG handelt.

