Der BR hatte der Absicht des AG widersprochen, den Kl zu kündigen. Der Kl wollte die Kündigung anfechten, wusste aber nicht, dass vorerst nur der BR das Recht zur Anfechtung hat. Er versuchte zwar mehrfach die BR-Vorsitzende anzurufen, erreichte sie aber nicht. Daraufhin klagte er selbst auf Aufhebung der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit. Das ErstG wies die Klage ab, das BerG gab der Berufung des Kl Folge. Strittig ist, ob der Kl zur Klagsführung legitimiert war.

