Die Kl war DN eines Softwareunternehmens mit Sitz im Vereinigten Königreich, das Teil eines international agierenden Konzerns ist. Sie war als Personalleiterin weltweit für die mehr als 3.000 Mitarbeiter des Konzerns zuständig. Sie leitete das Human-Resources-Team mit 65 bis 85 Mitarbeitern, von denen keiner in Österreich arbeitete. Ihre Arbeit verrichtete sie von ihrer Privatwohnung in Wien aus und kommunizierte mit ihren Mitarbeitern über elektronische Medien. Sie focht ihre Kündigung wegen Sozialwidrigkeit und Vorliegens eines unlauteren Motivs an. ErstG und BerG wiesen die Klage ab, weil der bekl DG in Österreich über keinen selbständigen Betrieb verfüge und somit der allgemeine Kündigungsschutz nicht anwendbar sei.

