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Stiefmutter zählt bei Beurteilung des Aufenthaltsrechts nicht zum Kreis der Familienangehörigen

ZAS-JudikaturübersichtJudikaturMartin SonntagZAS-Judikatur 2020/36ZAS-Judikatur 2020, 185 Heft 3 v. 13.5.2020

Die Kl ist rumänische Staatsbürgerin und bezieht in Rumänien eine monatliche Rente von rund Euro 160,-, sodass sie nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt. Seit 2011 lebt sie bei ihrem Stiefsohn in Österreich. Im Jahr 2016 beantragte sie die Zuerkennung einer Ausgleichszulage. Fraglich war, ob sie das Recht auf Daueraufenthalt iS der UnionsbürgerRL, das einen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland voraussetzt, erworben hat. In diesem Fall stünde das Fehlen ausreichender Existenzmittel dem Anspruch auf Ausgleichszulage nicht entgegen.

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