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Sachliche Rechtfertigung des Unterbleibens der Pensionsanpassung 2018 bei höheren Pensionen

ZAS-JudikaturübersichtJudikaturMartin SonntagZAS-Judikatur 2020/37ZAS-Judikatur 2020, 185 Heft 3 v. 13.5.2020

Der Kl bezieht eine Alterspension nach dem GSVG und einen Ruhegenuss als Beamter. Die Alterspension wurde für das Jahr 2018 nicht erhöht, weil das Gesamtpensionseinkommen Euro 4.980,- übersteigt. Fraglich war, ob darin ein Verstoß gegen die RL 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit liegt, weil das Unterbleiben der Pensionsanpassung überwiegend Männer betreffe.

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