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Meldung eines Krankenstands allein begründet noch kein Ruhen des Arbeitslosengelds

ZAS-JudikaturübersichtJudikaturStella WeberZAS-Judikatur 2020/27ZAS-Judikatur 2020, 79 - 80 Heft 2 v. 13.3.2020

Eine Bezieherin von Arbeitslosengeld meldete dem AMS am 24. 11., dass sie an dem am selben Tag stattfindenden ErstkundInnengespräch wegen Magenkrämpfen nicht teilnehmen könne, ab 27. 11. aber wieder gesundgeschrieben werde. Das AMS bewertete dies als Mitteilung des Ruhensgrundes des Krankengeldbezugs und stellte das Arbeitslosengeld bis zu einer neuerlichen Kontaktaufnahme am 20. 12. formlos ein. Das BVwG entschied, dass ihr ab dem von ihr vorab bekannt gegebenen Datum des Endes des Krankenstands (27. 11.) Arbeitslosengeld gebühre.

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