Im Rahmen einer Kontrolle durch Prüforgane der GKK wurde eine Person beim Bedienen der Gäste angetroffen, die nicht zur Pflichtversicherung gemeldet war. Daraufhin schrieb die GKK dem DG einen Beitragszuschlag vor, da er gegen Meldevorschriften verstoßen habe. Das VwG hob den Bescheid auf, weil ein Beitragszuschlag nur vorgeschrieben werden könne, wenn die Kontrolle unmittelbar durch Prüforgane der Abgabenbehörden erfolgte.

