Nachdem das Finanzamt rechtskräftig festgestellt hatte, dass der Dienstgeber des Kl ein Scheinunternehmen war, stellte die GKK rückwirkend fest, dass der Kl während dieser Beschäftigung nicht sozialversichert gewesen war, und forderte das gewährte Krankengeld zurück. Der Kl begehrte die Feststellung seiner Pflichtversicherung während dieser Zeit. Abgesehen von verfahrensrechtlichen Aspekten ging es um die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation tatsächlicher Arbeitsleistung im Bereich eines Scheinunternehmens.

