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Voraussetzungen einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft

ZAS-JudikaturübersichtJudikaturMartin SonntagZAS-Judikatur 2020/24ZAS-Judikatur 2020, 79 Heft 2 v. 13.3.2020

Der Kl hatte die Absicht, dauerhaft mit seiner Lebensgefährtin und seinem Kind an der Familienwohnadresse zu wohnen, und meldete diese Adresse auch als seinen Hauptwohnsitz an. Aus erbrechtlichen Gründen änderte er nach zwei Monaten seine Meldung und gab nunmehr als seinen Hauptwohnsitz die Wohnung seiner Eltern an, wohnte aber tatsächlich weiterhin in der Familienwohnung. Nach weiteren zweieinhalb Monaten meldete er erneut seine Familienwohnung als Hauptwohnsitz an. Der zuständige KVTr widerrief den während der Zeit seiner ersten Meldung bezogenen Familienzeitbonus, da bei einem gemeinsamen Haushalt von nur 2 Monaten keine dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft gegeben sei.

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