Der bekl AG betreibt ein Wettbüro, das keinem KollV unterliegt. In diesem stehen auch Getränke- und Kaffeeautomaten. Für den Automatenausschank ist eine Gastronomie-Gewerbeberechtigung erforderlich. Der Bekl ist daher der Fachgruppe Gastronomie zugeordnet und unterliegt dem Hotel- und Gastgewerbe-KollV. Die Bereiche waren organisatorisch nicht getrennt. Die Kl ist in beiden Bereichen, aber überwiegend im Wettbüro beschäftigt. Sie begehrte offenbar (der OGH nennt das Klagebegehren nicht) die Bezahlung nach dem KollV. Das BerG gibt der Klage statt. In seiner ao Revision argumentiert der Bekl, dass es sich beim Automatenausschank um eine wirtschaftlich völlig untergeordnete Ergänzungsleistung zum Wettbüro handle. Die E OGH 9 Ob A 139/05i (Studentenheimfall) sei daher nicht einschlägig.

