Die Kl ist selbständige niedergelassene Zahnärztin. Sie unterbrach für acht Wochen vor und ein Jahr nach der Geburt ihres Sohnes diese Tätigkeit und setzte sie dann wieder fort. Ihr Antrag auf Kinderbetreuungsgeld wurde abgelehnt, da sie in den letzten 6 Monaten vor der Geburt wegen dieser Unterbrechung nicht durchgehend erwerbstätig gewesen war. Für Dienstnehmer gelten Zeiten des Beschäftigungsverbots und des Elternkarenzurlaubs nach dem MSchG als Erwerbstätigkeit. Fraglich war, ob die in § 44 ZÄG für Zahnärzte vorgesehene Berufsunterbrechung gem § 24 Abs 2 KBGG als eine gleichartige österreichische Rechtsvorschrift anzusehen und somit das Erwerbstätigkeiterfordernis erfüllt ist.

