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Antragsfrist auf Familienzeitbonus ist materiell-rechtliche Frist

ZAS-JudikaturübersichtJudikaturMartin SonntagZAS-Judikatur 2020/11ZAS-Judikatur 2020, 35 Heft 1 v. 14.1.2020

Die Tochter des Kl wurde am 10. 10. 2018 geboren. Der Antrag des Kl auf Familienzeitbonus langte am 10. 1. 2019 beim zuständigen Versicherungsträger ein. Fraglich war, ob die 91-tägige Antragsfrist eine materiell-rechtliche Frist darstellt, sodass die Tage des Postlaufs nicht einzurechnen seien.

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