Die bekl Krankenanstalt beschäftigte sowohl Pflegeassistenten als auch Rettungssanitäter im Krankentransportdienst. Obwohl die Rettungssanitäter im Krankentransport dieselben Tätigkeiten durchführten wie die Pflegeassistenten, erhielten bei Nachtschwerarbeit nur die Pflegeassistenten eine Zeitgutschrift von zwei Stunden. ErstG und BerG gaben der Klage des BR auf Feststellung statt, dass auch die Rettungssanitäter Anspruch auf diese Zeitgutschrift haben.

