Der bekl DG gewährte einer teilzeitbeschäftigten Verkäuferin weder die im Handelsangestellten-KollV vorgesehene Zeitgutschrift für Arbeitszeiten während der "erweiterten Öffnungszeiten" noch Zeitausgleich. Der DG führte die Arbeitszeitaufzeichnungen anhand von Stechuhrzeiten, in denen Zeitgutschriften für "erweiterte Öffnungszeiten" nicht dargestellt waren. ErstG und BerG gaben der Klage der DN auf Abgeltung ihrer Ansprüche statt. Im Revisionsverfahren berief sich der DG auf den Verfall der Ansprüche.

