Der Kl war im Zeitpunkt seiner Einstellung beim Bekl im Jahr 2016 schon über 50 Jahre alt. Die zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung des § 105 ArbVG (BGBl I 2010/101) sah vor, dass bei einer Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung besonders zu berücksichtigen sind, wenn die AN im Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit zwei Jahren im Betrieb beschäftigt waren. Später beseitigte die Novelle BGBl I 2017/37 den besonderen Schutz für diese über 50-Jährigen. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters war beim Kl eine Arbeitslosigkeit von zwölf Monaten zu erwarten. Strittig war, ob das Alter des Kl bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit zu berücksichtigen ist. Das ErstG verneinte dies, das BerG war anderer Ansicht.

