Die slowakische L-s.r.o. überließ 25 AN an die B-GmbH nach Österreich, ohne Lohnunterlagen bereitzustellen. Über den Gf der L-s.r.o. wurden deshalb pro AN Geldstrafen (insgesamt Euro 150.000,-) sowie bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe eines Prozentsatzes der Geldstrafen vorgeschrieben.

