Der Kl nutzte dieselbe Mobiltelefonnummer sowohl privat als auch beruflich. Er gab Kunden ausschließlich diese Nummer für die Kontaktaufnahme bekannt. Die Kosten wurden vom DG getragen. Über das Schicksal dieser Rufnummer für den Fall der Beendigung des DV wurde keine Vereinbarung abgeschlossen. Nach dem Ende des DV begehrte der Kl die Zustimmung der Bekl zur Rückportierung der Telefonnummer sowie die Vornahme sämtlicher dazu notwendiger Handlungen. Das ErstG wies die Klage ab, das BerG hob dieses Urteil zur neuerlichen Entscheidung auf.

