Der Kl war bei der Bekl als Scheinselbständiger beschäftigt. Im Revisionsverfahren war nur noch strittig, ob Urlaubsersatzleistung auch für jenen Zeitraum zusteht, für den die dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen war. Der Kl berief sich darauf, dass dies der Rsp des EuGH widerspreche; er habe keine Möglichkeit gehabt, den Urlaub zu konsumieren.

