Nach finnischem Recht werden einem AN, der während seines Urlaubs erkrankt, diese Urlaubstage auf Antrag gutgeschrieben. Die Kl wurden während ihres Urlaubs arbeitsunfähig und beantragten daher, ihnen die genommenen Urlaubstage gutzuschreiben. Die anzuwendenden KollV sehen einen höheren Urlaubsanspruch vor als den in der RL 2003/88/EG normierten Anspruch von vier Wochen. Die AG schrieben den Kl daher nur die Urlaubstage gut, die auf dem Jahresurlaub von vier Wochen beruhten, nicht aber jene, die ihnen aufgrund der günstigeren KollV zusätzlich zustanden. Die Kl waren der Auffassung, dass dies der RL 2003/88/EG widerspricht.

