Der Verband der Privatkrankenanstalten Österreichs begehrte gegenüber dem ÖGB die Feststellung, dass bei der Berechnung des Urlaubsgelds und der Weihnachtsremuneration nach dem KollV für die DN der Privatkrankenanstalten Österreichs variable Zulagen nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Er berief sich auf eine entsprechende Ergänzung des KollV, die 1993 von den KollV-Parteien beschlossen worden war. 1998 wurde allerdings eine konsolidierte Fassung des KollV beschlossen, in der die Ergänzung aus 1993 nicht aufgenommen war.

