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Bereitschaftszeiten: Auswahl des Wohnorts ist dem DN zuzurechnen

ZAS-JudikaturübersichtJudikaturFelix SchörghoferZAS-Judikatur 2019/97ZAS-Judikatur 2019, 317 Heft 6 v. 15.11.2019

Der Kl war als Pilot und Kommandant einer Hubschrauberstaffel beim BM für Landesverteidigung beschäftigt. Sein Dienstort war der Militärflughafen Langenlebarn. Mit ihm war Rufbereitschaft vereinbart; er musste seinen Aufenthaltsort während der Bereitschaft so wählen, dass er im Einsatzfall seine Dienststelle innerhalb von eineinhalb Stunden erreichen konnte. Da er im nördlichen Waldviertel wohnte, benötigte er für die Anreise von zu Hause etwa eineinhalb Stunden. Der Kl begehrte anstelle der Entlohnung für Rufbereitschaft die höhere Entschädigung als "Dienststellen- und Wohnungsbereitschaft". ErstG und BerG gaben dem Klagebegehren statt.

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