Der Kl bezog Pflegegeld der Stufe 2 aufgrund einer funktionsbezogenen Einstufung. Da der Betreuungsaufwand gesunken war, wurde das Pflegegeld auf Stufe 1 herabgesetzt. Zum Zeitpunkt der Herabsetzung erfüllte er jedoch als Rollstuhlfahrer die Voraussetzungen für die Stufe 3, stellte jedoch erst während des gerichtlichen Verfahrens einen Antrag auf Erhöhung. Fraglich war, ob dieser Umstand im sozialgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist, wenn die diagnosebezogene Einstufung nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Versicherungsträger war.

