Die Kl und ihr Ehemann übernahmen ein Kind zur Krisenpflege auf unbestimmte Zeit in ihrem Haushalt. Letztlich dauerte die Krisenpflege jedoch nur 3 Monate. Ihr Antrag auf Gewährung von Kinderbetreuungsgeld wurde abgewiesen, da die erforderliche dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft nur vorliege, wenn die Betreuung mindestens 91 Tage andauere. Fraglich war, ob auch bei einer kürzeren Pflegezeit die erforderliche dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegen könne.

