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Anspruch von Krisenpflegeeltern auf Kinderbetreuungsgeld

ZAS-JudikaturübersichtJudikaturMartin SonntagZAS-Judikatur 2019/99ZAS-Judikatur 2019, 317 - 318 Heft 6 v. 15.11.2019

Die Kl und ihr Ehemann übernahmen ein Kind zur Krisenpflege auf unbestimmte Zeit in ihrem Haushalt. Letztlich dauerte die Krisenpflege jedoch nur 3 Monate. Ihr Antrag auf Gewährung von Kinderbetreuungsgeld wurde abgewiesen, da die erforderliche dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft nur vorliege, wenn die Betreuung mindestens 91 Tage andauere. Fraglich war, ob auch bei einer kürzeren Pflegezeit die erforderliche dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegen könne.

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