Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld setzt ua voraus, dass der Elternteil und das Kind an derselben Wohnadresse leben und beide an dieser Wohnadresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Die Kl und ihr Kind sind in der Eigentumswohnung ihrer Eltern in der Tschechischen Republik hauptwohnsitzlich gemeldet, ihr tatsächlicher Lebensmittelpunkt befindet sich jedoch in einer Mietwohnung. Ihr Antrag auf Kinderbetreuungsgeld wurde vom BerG mangels Übereinstimmung der Hauptwohnsitzmeldung mit dem tatsächlichen Wohnort abgewiesen. Die Kl brachte vor, aufgrund des tschechischen Melderechts sei es ihr nicht möglich gewesen, eine Hauptwohnsitzmeldung für die tatsächliche Adresse vorzunehmen, da sie dort nur in einer Mietwohnung lebe, die nicht zu einer "hauptwohnsitzlichen Meldung" berechtige.

