Der Revisionswerber betrieb ein Einzelunternehmen, das er rückwirkend mit 1. 1. 2012 in eine GmbH einbrachte. Das BVwG stellte eine monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2012 fest. Die Anlage zum Einkommensteuerbescheid des Revisionswerbers wies aufgrund der Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH und dem damit verbundenen Wechsel der Gewinnermittlungsart einen Übergangsgewinn, aber keinen Veräußerungsgewinn aus. Der Revisionswerber erhob Beschwerde, da aufgrund der Einbringung am 1. 1. 2012 keine Pflichtversicherung mangels begründender Erwerbstätigkeit mehr vorliegen konnte.

