Ein Kloster beschäftigte jahrelang den Mitbeteiligten zur selbständigen Betreuung diverser Bauprojekte im Rahmen eines Werkvertrags. Dieser verfügte weder über ein eigenes Unternehmen, noch trat er unternehmerisch am freien Markt in Erscheinung oder schuldete einen gewährleistungstauglichen Erfolg. Das VwG hielt ihn als DN für versicherungspflichtig. Das Kloster erhob Beschwerde, weil der Mitbeteiligte lediglich sachliche Weisungen erhielt.

