Einem Arbeitslosen wurde der Anspruch auf Notstandshilfe mit der Begründung aberkannt, dass er sich bei einer Schulungsmaßnahme aggressiv und unangemessen verhalten und die anderen Schulungsteilnehmer in Angst versetzt habe. Er wurde daher von der Schulung ausgeschlossen. Das BVwG gab der Beschwerde statt. Der Arbeitslose habe sich rasch beruhigen lassen, eine Wiedereingliederung sei möglich gewesen und die Ablehnung durch die Trainerin sei als überstürzte Handlung anzusehen.

