Das AMS stellte die Notstandshilfe ein, da die Arbeitslose aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit als Gastwirtin an sechs Tagen pro Woche von 9.00 bis 16.00 Uhr beschäftigt und somit nicht verfügbar sei. Das BVwG behob den Bescheid ersatzlos, da die Arbeitslose ihr Lokal bei Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückgegeben hätte.

