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Unterschiedliche Höchstbefristungsgrenzen für Voll- und TeilzeitAN - Beweiserfordernisse

ZAS-JudikaturübersichtJudikaturDaniela KrömerZAS-Judikatur 2019/106ZAS-Judikatur 2019, 319 Heft 6 v. 15.11.2019

Die Kl war auf mehrfach befristeten AV als Projektmitarbeiterin an der Medizinischen Universität Wien tätig und arbeitete überwiegend in Teilzeit. Nach dem UG darf die Gesamtdauer mehrfach befristeter AV bei Teilzeitbeschäftigung bei sachlicher Rechtsfertigung, insbesondere zur Fortführung oder Fertigstellung laufender Forschungsprojekte und Publikationen, 12 Jahre, bei Vollzeitbeschäftigung 10 Jahre betragen. Die Kl hielt sich aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung und ihres Geschlechts für diskriminiert, da am Arbeitsmarkt mehr Frauen als Männer in Teilzeit beschäftigt sind.

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