Der Kl arbeitete bei der Bekl beim "Verspannen" von Schienen. Ihm wurde eine Ausbildung zum Zweiwegefahrzeug-Bediener ermöglicht. Die Streitteile schlossen dazu eine Vereinbarung über die Rückerstattung von Ausbildungskosten ab. Da die Tätigkeit des Kl bei Kälte nicht ausgeführt werden kann, wurde er ersucht, über den Winter "stempeln zu gehen", weil zu wenig oder keine Arbeit vorhanden sei. Im Dezember wurde das Dienstverhältnis vom DG "unterbrochen", eine schriftliche Wiedereinstellungszusage wurde nicht ausgestellt. Der Kl war damit einverstanden. Kurz nach Wiederaufnahme seiner Tätigkeit kündigte er. Strittig war, ob der Kl trotz der "Unterbrechung" des DV den aliquoten Teil der Ausbildungskosten zurückerstatten muss. ErstG und BerG bejahten dies.

