Erst nach bescheidmäßiger Zuerkennung ihrer Alterspension und damit nach Eintritt des Pensionsstichtags wandte sich die Kl mittels Klage auf Zuerkennung einer höheren Alterspension an das ASG. Sie war der Ansicht, ihr DG habe zu niedrige Pensionsversicherungsbeiträge entrichtet, da er einen falschen Vorrückungsstichtag angenommen hatte. Das BVwG wies die Klage ab, da das Recht auf eine nachträgliche Prüfung der den Beiträgen zugrundeliegenden Beschäftigung verjährt sei und eine Nachentrichtung der verjährten Beiträge weder behauptet noch bekannt geworden sei.

