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Nach Österreich entsandte AN sind nur dann von der Pflichtversicherung nach ASVG und AlVG ausgenommen, wenn sie dem System sozialer Sicherheit im Entsendestaat unterliegen

ZAS-JudikaturübersichtJudikaturHannah Dölzlmüller, Fabian SchaupZAS-Judikatur 2019/89ZAS-Judikatur 2019, 275 - 276 Heft 5 v. 13.9.2019

Die RevWerberin mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein betrieb eine Personalvermittlung, die AN für Schlosser- und sonstige Servicearbeiten nach Österreich entsandte, ohne in Österreich eine Niederlassung, eine Geschäftsstelle oder eine sonstige Betriebsstätte zu unterhalten. Die betreffenden AN hatten ihre Tätigkeit niemals in Liechtenstein, sondern ausschließlich in Österreich ausgeübt und waren auch nicht in das System der sozialen Sicherheit Lichtensteins eingegliedert. Die Beschwerde gegen die Pflichtversicherung dieser AN in Österreich wurde vom BVwG abgewiesen.

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