Die RevWerberin mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein betrieb eine Personalvermittlung, die AN für Schlosser- und sonstige Servicearbeiten nach Österreich entsandte, ohne in Österreich eine Niederlassung, eine Geschäftsstelle oder eine sonstige Betriebsstätte zu unterhalten. Die betreffenden AN hatten ihre Tätigkeit niemals in Liechtenstein, sondern ausschließlich in Österreich ausgeübt und waren auch nicht in das System der sozialen Sicherheit Lichtensteins eingegliedert. Die Beschwerde gegen die Pflichtversicherung dieser AN in Österreich wurde vom BVwG abgewiesen.

