Der Bekl war bei der Kl als technischer Ang beschäftigt. Er verwendete dabei eine Software, die er vor Beginn des DV entwickelt hatte. Während der Beschäftigung für die Kl kam es nur zu geringfügigen Änderungen der Software. Der Bekl und die Kl planten die Software über eine eigene Gesellschaft zu vertreiben. Dieser Plan wurde allerdings nicht umgesetzt. Nach der Kündigung durch den Bekl begehrte die Kl von ihm die Herausgabe der Software. ErstG und BerG wiesen die Klage ab.

