Die Ärztekammer für Steiermark begehrte nach § 54 Abs 2 ASGG eine Feststellung zu einem neuen Entlohnungsschema. Das Land Steiermark bestritt die Antragslegitimation der Ärztekammer.
Die Ärztekammer für Steiermark begehrte nach § 54 Abs 2 ASGG eine Feststellung zu einem neuen Entlohnungsschema. Das Land Steiermark bestritt die Antragslegitimation der Ärztekammer.
