Die Bekl kaufte vom Kl die Geschäftsanteile an einer GmbH und bestellte den Kl zum Gf. Auf das DV kam das AngG zur Anwendung. Nach dem Gf-Dienstvertrag war eine Kündigung beiderseits frühestens zum Ende des dritten Arbeitsjahres zulässig. Der Bekl wurde allerdings ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt, das insb dann die Beendigung ermöglichen sollte, wenn der Business Plan unterschritten wurde.

