Eine FH beschäftigte eine ukrainische Studentin ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung im Rahmen eines Projekts zur Anwerbung künftiger Studierender. Die Studentin ging dabei mit Schülern von Workshop zu Workshop, filmte und führte Interviews. Der Bgm der Stadt Graz verhängte deshalb Geldstrafen über die Gf der FH. Das LVwG bestätigte die Straferkenntnisse. Die Gf brachten dagegen vor, die Tätigkeit der ukrainischen Studentin falle unter den Ausnahmetatbestand der wissenschaftlichen Lehre.

