Der Kl befand sich von 20. 2. 2017 bis 28. 7. 2017 im Krankenstand. Am 23. 8. 2017 vereinbarte er mit dem AG schriftlich Wiedereingliederungsteilzeit für die Zeit vom 29. 7. 2017 bis 31. 1. 2018. Der bekl KVTr lehnte die Bewilligung ab, da bei Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit bereits die Bewilligung des KVTr vorliegen müsse.

