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Stipendium der Ausbildungseinrichtung als Einkünfte der Waise zu berücksichtigen

ZAS-JudikaturübersichtJudikaturMartin SonntagZAS-Judikatur 2019/83ZAS-Judikatur 2019, 274 Heft 5 v. 13.9.2019

Die eine Waisenpension beziehende Kl absolviert eine Ausbildung zur Behindertenbetreuerin vorwiegend als Praktikum mit einem Ausmaß von 38 Wochenstunden. Sie erhält sowohl vom AMS eine Geldleistung als auch von der Ausbildungseinrichtung ein Stipendium. Strittig war, ob das Stipendium in ihre Einkünfte einzubeziehen ist, was wegen Überschreitung des Ausgleichszulagenrichtsatzes zum Wegfall der Kindeseigenschaft und damit der Waisenpension führen würde.

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