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Ob Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil vorliegen, ist nach der üblichen Ausübungsform zu beurteilen

ZAS-JudikaturübersichtJudikaturMartin SonntagZAS-Judikatur 2019/84ZAS-Judikatur 2019, 274 Heft 5 v. 13.9.2019

Der Kl kann nur mehr einfache Bürohilfsarbeiten verrichten. Diese Arbeiten werden üblicherweise im Sitzen verrichtet, doch kann die Körperhaltung vom Beschäftigten frei zwischen Sitzen, Stehen und Gehen auch so gewählt werden, dass die Tätigkeiten nicht mehr vorwiegend im Sitzen verrichtet werden müssen. Strittig war, ob es sich bei diesen Arbeiten um solche mit geringstem Anforderungsprofil iSd § 255 Abs 3a Z 4 iVm Abs 3b ASVG handelt.

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